Entschädigung bei Downgrade der Beförderungsklasse

Anspruchsvoraussetzungen // Höhe der Erstattung // Berechnung Flugpreis Teilstrecke // Geltendmachung der Rückforderung

Sie haben einen Flug in der Business Class oder First Class gebucht und erfahren beim Checkin, dass Sie nur in einer niedrigeren Klasse, z.B. der "Holzklasse" (Economy Class), befördert werden. Dies ist sehr ärgerlich. Sie haben aber bei einer Herabstufung durch die Fluggesellschaft möglicherweise Anspruch auf eine Enschädigung nach Art. 10 der EU-VO 261/2004 in Höhe von bis zu 75 % des Fugpreises. Erfahren Sie hier, wann der Anspruch besteht, wie man die Höhe der Erstattung für das Downgrade richtig berechnet und was Sie bei der Rückforderung beachten müssen:

Voraussetzung für Entschädigungsanspruch bei Downgrade

Flug fällt unter Fluggastrechte-Verordnung

Der Flug, auf dem Sie downgegradet wurden, muss unter die VO 261/2004 fallen. Der Flug muss also entweder in der EU gestartet sein oder der Flug muss in die EU gehen und von einer in der EU-ansässigen Airline durchgeführt worden sein. Die genauen Voraussetzungen erfahren Sie auf unserer Seite zur Ausgleichsleistung nach der EU-VO 261/2004. Sie müssen sich außerdem rechtzeitig zum Checkin eingefunden haben. Falls Sie zu Sitz in der First Class der Lufthansaspät zur Abfertigung erscheinen und kein Platz mehr in der gebuchten Klasse verfügbar ist, können Sie keine Entschädigung für die Herabstufung verlangen. Weiterhin ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Flug kostenlos war oder Sie zu einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Tarif gebucht haben (z.B. Expedienten-Tarif).

Verlegung in eine niedrigere Buchungsklasse

Die Fluggesellschaft hat Sie eine niedrigere Klasse verlegt. Mit Klasse sind hier die Beförderungsklassen Economy Class, Business Class und First Class gemeint, und nicht die Buchungsklasse bzw. Tarifklasse, die meist mit Buchstaben gekennzeichnet sind  (z.B. "A" für Discount First, "C" für Business Full Fare).
Die von vielen Airlines neu eingeführten Beförderungklassen ("Zwischenklassen"), wie z.B. Premium Economy Class der Lufthansa, Premium Class der Condor oder BEST-Tarif der Eurowings, sind wohl als eigene Beförderungsklassen anzusehen, so dass bei einem Downgrading auf die Economy Class die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen hat (so das Landgericht Landshut, Urteil v. 04.05.2017, Az 41 O 2511/16). Es gibt hierzu aber noch keine klare Rechtsprechung. Es kommt hier immer auf den genauen Leistungsumfang der Klasse an: sofern Sie z.B. mehr Sitz- und Beinfreiheit, Vorteile im Service (Pre-Boarding oder Fast-Lane bei der Sicherheitskontrolle) und der Verpflegung (Menüauswahl) haben, und hierfür auch mehr bezahlen, ist von einer höheren Beförderungsklasse auszugehen.

Höhe der Entschädigung für Downgrading bis 75 %

Entfernung des Fluges maßgeblich

Wie hoch ist die Entschädigung für ein Downgrade?

Die Höhe der Erstattung für ein Downgrade hängt von der Flugstrecke ab. Sie erhalten bei einer Entfernung von

- bis zu 1.500 km 30 % des Flugscheinpreises
- über 1.500 km bis 3.500 km 50 % des Flugscheinpreises
- über 3.500 km 75 % des Flugscheinpreises

erstattet. Die Fluggesellschaft muss also nicht die Preisdifferenz zwischen der gebuchten Klasse und der niedrigeren Klasse bezahlen. Die Preisdifferenz ist dem Passagier auch meist nicht bekannt.

Bei Umsteigeverbindungen bzw. Ansschlussflügen ist die Entfernung vom Startflughafen zum Endzielflughafen maßgeblich für die Bestimmung der prozentualen Erstattung. 

Welcher Preis des Flugscheins ist zu erstatten?

Wenn Sie auf dem kompletten Flug in einer niedrigeren Klasse befördert wurden, ist der Flugpreis klar. Schwieriger wird es, wenn nur der Hin- oder Rückflug oder nur Teilstrecken vom Downgrading betroffen sind:

Downgrading nur auf Teilstrecke des Fluges

Sofern Sie nur auf einem Teilstück Ihres Fluges in einer billigeren Klasse (z.B. Economy anstatt Business Class) befördert wurden, ist nur der anteilige Flugpreis prozentual (zwischen 30 % und 75 %) zurückzuzahlen. Wenn auf Ihrem Flugschein bzw. der Buchungsbestätigung der Preis für die Teilstrecke nicht gesondert ausgewiesen ist, kann dieser berechnet werden: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 22.06.2016, C-255/15, Mennens / Emirates) ist der Quotient aus der Länge der betroffenen Flugstrecke zur Gesamtstrecke der Beförderung zu berechnen.

Hier ein Rechenbeispiel bei einer Umsteigeverbindung:


Hin- und Rückflug von Frankfurt (FRA) über Dubai (DXB) nach Bangkok (BKK)
Buchung in der Business Class
Gesamt-Flugpreis: 2.850,- €
Donwngrad auf dem Teilstück Dubai - Frankfurt in die Economy Class
→ Anteiliger Flugpreis:
Gesamtflugstrecke: FRA - DXB 4.848 km + DXB - BKK 4.909 km + BKK - DXB 4.909 km + DXB - FRA 4.848 km = 19.514 km
Quotient: 4.848 / 19.514 ≈ 0,2484
x Gesamtpreis 2.850,- € = 708,05 € anteiliger Flugpreis

Steuern und Gebühren?

Die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren sollen nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt werden. Der Berechnung muss also der reine Flugpreis - ohne Steuern und Gebühren - zugrundegelegt werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die von der Fluggesellschaft erhobenen Steuern und Gebühren dem Grunde oder der Höhe nach von der Buchungsklasse abhängen. 

Geltendmachung der Entschädigung für Downgrade

Pflicht zur Erstattung binnen 7 Tagen

Nach Art. 10 Abs. 2 der VO 261/2004 hat die Fluggesellschaft binnen 7 Tagen den anteiligen Flugpreis zu erstatten. Die Airline muss somit von sich aus ohne Aufforderung die Erstattung vornehmen. Nach Ablauf von 7 Tagen liegt also schon Zahlungsverzug vor. Sie können dann einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung der anteiligen Flugscheinkosten beauftragen.

Welche Airline schuldet die Erstattung für Downgrade?

Der Erstattungsanspruch ist gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend zu machen. Bei Umsteigeverbindungen, deren Teilflüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden, kann streitig sein, gegen welche Fluggesellschaft die Rückforderung des anteiligen Flugpreises gletend zu machen ist. Wenn der Fluggast aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges auf dem Anschlussflug nicht in der gebuchten Klasse befördert wird, weil er nicht rechtzeitig zum Anschlussflug erscheint, soll nach einem Urteil des AG Frankfurt (Az 32 C 1003/07) kein Anspruch gegen die Airline, die den Anschlussflug durchführt, bestehen. Anspruchsvoraussetzung sei nach Art. 3 Abs. 2 der VO 261/2004, dass sich der Passagier rechtzeitig zur Abfertigung einfindet. Gegen die Fluggesellschaft, die den verspäteten Zubringerflug durchgeführt hat, soll jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Tarifdifferenz bestehen.