Testamentsgestaltung

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich erbrechtliche Regelungen treffen?

Das spätere Schicksal des eigenen Vermögens kann man nie zu früh planen, da man den Tod nicht vorhersehen kann. Eine Überprüfung der eigenen Erbplanung sollte man zumindest bei folgenden Ereignissen vornehmen:

  • Heirat / Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt / Adoption von Kindern
  • Tod von Verwandten

Der Grund hierfür ist, dass durch die vorgenannten Ereignisse die gesetzliche Erbfolge beeinflusst wird.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus, und wann tritt diese ein?

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn Sie keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) getroffen haben.

Wir wollen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge darlegen, ohne dabei ins Detail gehen zu können:

  • Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, so sind Ihre Kinder und Ihr Ehegatte Erben. Wenn Sie durch Ehevertrag keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben, erbt Ihr Ehepartner die Hälfte Ihres Vermögens. Ihre Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Es stimmt also nicht, wie oft angenommen wird, dass der Ehepartner immer alles alleine erbt.

  • Wenn Sie keine Kinder haben, so erben Ihre Eltern. Und zwar zusammen mit Ihrem Ehepartner oder falls Sie nicht verheiratet sind allein.

  • Andere Familienmitglieder wie Geschwister, Onkel, Tanten u.s.w. erben nur dann, wenn Ihre Eltern verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, und auch keine Ehepartner oder Kinder vorhanden sind.

  • Pflichtteilsberechtigt können nur Kinder, Ehegatten oder Eltern (wenn Sie keine Kinder haben) sein; nicht hingegen Geschwister oder entfernte Verwandte.

Wann ist ein Testament unbedingt erforderlich?

Nachfolgend nennen wir Ihnen die wichtigsten Fälle, in denen Handlungsbedarf besteht:

  • immer dann, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll
  • wenn "Schwarze Schafe" in der Familie erbberechtigt sind
  • bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • bei Familien mit Kindern
  • bei Immobilienbesitzern
  • bei sog. Patchwork-Familien (= Wiederverheiratung und Kinder aus vorheriger Ehe oder Partnerschaft)
  • wenn die Erben verschuldet sind
  • wenn nichteheliche Kinder vorhanden sind


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